Wilhelm-von-Türk-Stiftung

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Förderrichtlinie der Wilhelm-von-Türk-Stiftung

Präambel

Die im Jahre 1821 von dem Regierungs- und Schulrat Wilhelm von Türk gegründete Wilhelm-von-Türk-Stiftung ist eine kirchliche Stiftung des Privatrechts. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke. Das Kuratorium der Wilhelm-von-Türk-Stiftung beschließt in Erfüllung der Zweckbestimmung der Stiftung und auf Grundlage der Satzung vom 16. März 1998 nachstehende Förderrichtlinien.

1. Förderzweck

Die Stiftung fördert vorrangig Angebote der Betreuung, Erziehung und Ausbildung von Kindern und Jugendlichen zur Förderung ihrer Entwicklung zu sozial gefestigten und im Sinne christlicher Ethik verantwortungsbewussten Persönlichkeiten.

2. Grundsätze

2.1. Die Förderung erfolgt in der Regel durch Zuschüsse. Sie hat subsidiären Charakter. Die Förderung aus Landesmitteln oder anderen Zuschüssen hat Vorrang.

2.2. Die Förderung setzt den Nachweis von angemessenen Eigenmitteln voraus, die zusammen mit den Zuschüssen der Stiftung eine Verwirklichung der Maßnahme gewährleisten. Bei Baumaßnahmen muss der Antragsteller verfügungsberechtigt über Grund und Boden sein oder über ein langfristiges Nutzungsrecht verfügen.

2.3. Die Förderung muss in der Regel vor Beginn der Maßnahme beantragt werden.

2.4. Das Kuratorium der Wilhelm-von-Türk-Stiftung orientiert sich bei seiner Entscheidung für eine Förderung an folgenden Kriterien:

  1. Langfristigkeit und Nachhaltigkeit der Vorhaben
  2. Wirksamkeit für viele Kinder bzw. Jugendliche
  3. Gestaltung unter Beteiligung Ehrenamtlicher
  4. Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte

2.5. Das Kuratorium kann in begründeten Ausnahmefällen von den Grundsätzen abweichen.

2.6. Ein Rechtsanspruch auf Förderung nach diesen Richtlinien besteht nicht.

3. Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind Einrichtungen im Land Brandenburg, die als gemeinnützig anerkannt und tätig sind. Ein Nachweis hierüber kann verlangt werden.

4. Umfang der Förderung

Die Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung. Für laufende Verwaltungs- und Betriebskosten werden keine Mittel bewilligt.

5. Antrag und Bewilligung

5.1. Anträge auf Förderung sind an das Büro der Wilhelm-von-Türk-Stiftung in 14467 Potsdam, Berliner Str. 148 zu richten.

5.2. Die Anträge sind formlos in einfacher Ausfertigung einzureichen. Sie müssen eine Beschreibung des angestrebten Zwecks, einen detaillierten Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan sowie bei Bauvorhaben auch eine Baubeschreibung enthalten.

5.3. Anträge sind jeweils bis zum 1. März und bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres möglich. Das Kuratorium entscheidet über die Anträge bis 30. April bzw. bis 30. November. Der Antragsteller erhält einen Bewilligungsbescheid.

5.4. Der bewilligte Zuschuss kann beim Kuratorium frühestens vier Wochen vor Start und Umsetzung der Maßnahme abgerufen werden.

5.5. Die Bewilligung einer Förderung wird gegenstandslos, wenn Start und Umsetzung der Maßnahme nicht innerhalb eines Jahres nach der Bewilligung erfolgen.

6. Verwendungsnachweis und Rückzahlung

6.1. Von dem Rechtsträger der geförderten Einrichtung ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Er ist spätestens acht Wochen nach Verwendung des Zuschusses (Zahlungsanweisung) vorzulegen. Dem Nachweis ist eine rechtsverbindliche Erklärung beizufügen, wonach die Mittel zweckmäßig verwendet wurden.

6.2. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem sachlichen Bericht und einem rechnungsmäßigen Nachweis. Originalbelege sind vorzulegen. Der Empfänger der Förderung hat die Ausgabenbelege sachlich und rechnerisch richtig festzustellen.

6.3. Es besteht eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Förderung, wenn

  1. diese nicht ihrem Verwendungszweck zugeführt wurde,
  2. der Verwendungszweck ohne Genehmigung durch das Kuratorium der Wilhelmvon-Türk-Stiftung geändert wurde,
  3. die Förderung ohne Genehmigung durch das Kuratorium der Wilhelm-von-Türk-Stiftung auf einen anderen Träger übertragen wurden,
  4. die vorgegebenen Eigenmittel nicht vorrangig eingesetzt wurden.

7. Schlussbestimmung

Diese Förderrichtlinien treten mit Wirkung vom 1. Mai 2012 in Kraft.

 

Potsdam, den 25. April 2012
Bertram Althausen
Vorsitzender des Kuratoriums

 

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